Patenschaftszuwendung der Gemeinde Rimbach
Richtlinien über die Gewährung einer " Patenschaftszuwendung " für Neugeborene in der Gemeinde Rimbach
Aufgrund Beschluss des Gemeinderates vom 01.07.2013 wird in der Gemeinde Rimbach für neugeborene Kinder eine einmalige " Patenschaftszuwendung " nach folgenden Richtlinien gewährt :
- Zweck der Förderung
Wegen stetig rückläufiger Bevölkerungszahlen in den letzten Jahren ist es ein nachdrück-liches Ziel der Gemeinde, besonders junge Familien möglichst langfristig an den Wohnort Rimbach zu binden. Eine " Patenschaftszuwendung " für neugeborene Kinder soll ein gewisser Beitrag dazu sein. - Gegenstand, Zeitraum und Höhe der Förderung
Kinder die ab dem 01.Januar 2013 geboren sind, erhalten eine einmalige " Patenschafts-zuwendung " in Höhe von 150,00 (einhundertundfünfzig) Euro. - Voraussetzungen
Für die " Patenschaftszuwendung " ist Voraussetzung, dass der Hauptwohnsitz mindestens eines sorgeberechtigten Elternteiles und des Kindes nach der Geburt wenigstens ein Jahr in der Gemeinde verbleibt. - Antrag
Die " Patenschaftszuwendung " ist mit umseitigen Vordruck bei der Gemeinde Rimbach zu beantragen. Ein Antrag ist spätestens bis zum ersten Geburtstag des Kindes zu stellen. Er wird anspruchsberechtigten Eltern oder Elternteilen von der Gemeinde in Geburtsfällen zugesandt. - Auszahlung
Die " Patenschaftszuwendung " wird nach Antragseingang in einem Betrag überwiesen. - Rückforderung
Die " Patenschaftszuwendung " ist in voller Höhe zurück zu zahlen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 3 nicht erfüllt werden. Über eventuell begründete Ausnahmen ent-scheidet die Gemeinde im Einzelfall. - Freiwilligkeit
Die " Patenschaftszuwendung " ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Rimbach. Auf sie besteht deshalb kein Rechtsanspruch. - Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Rimbach, 03.07.2013
Gemeinde RIMBACH, Theo Amberger