Der Kurbeitrag im staatl. anerk. Erholungsort Rimbach

Personen, die sich zu Kur-und Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag:

  1. Für Personen ab der Vollendung des 16. Lebensjahres 1,50 Euro  
  2. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr sind kurbeitragsfrei.
  3. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt, sind kurbeitragsfrei.

Die Beitragsfreiheit wird nur auf Vorlage eines Behindertenausweises gewährt. Entsprechendes gilt für Begleitpersonen von körperbehinderten Kurgästen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung oder Eintrag im Behindertenausweis nachgewiesen wird. In diesen Beitragssätzen ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.